Der Verbrauch des Erholungsurlaubes ist grundsätzlich nur tageweise zulässig und darf in den ersten sechs Monaten des Dienstverhältnisses für jeden begonnenen Monat desselben ein Zwölftes des jährlichen Ausmaßes nicht übersteigen, wobei sich hierbei ergebende Teile von Urlaubseinheiten auf ganze Einheiten aufzurunden sind.
- Wieviel Urlaub steht mir als Bedienstete*r im neuen Wiener Bedienstetengesetz (WBedG) zu?
- Wie hoch ist mein Urlaubsanspruch jedes Jahr?