Sozialpartnerschaftliche Vereinbarung mit der MD-PR vom 25.03.2020
- Wichtig ist die Aufhebung der 3 Wochen Sonderurlaub zur Kinderbetreuung und Verlängerung bis 13.04.2020
- Klare Regelungen für Stornos bereits genehmigter Urlaube
- Gewährung von Sonderurlaub für Bedienstete zur Kinderbetreuung
Die Möglichkeit für die Gewährung von Sonderurlaub für Bedienstete zur
Kinderbetreuung gilt bis 13.4.2020 (Ostermontag).
Das Kriterium „Ausmaß von bis zu drei Wochen“ entfällt. - Umgang mit bereits genehmigten Erholungsurlauben
Die Entscheidung liegt grundsätzlich bei den DienststellenleiterInnen, da diese die unmittelbare Situation in der Dienststelle sowie ihre MitarbeiterInnen am besten kennen und beurteilen können. - Grundsätzlich sind bereits genehmigte Urlaube von den Bediensteten
anzutreten. - Die Stornierung von Urlauben, um eine krisenbedingt für den Bediensteten
günstigere Freistellung zu erlangen, ist nicht zulässig. - Im Einzelfall kann eine Stornierung befürwortet werden, wenn
- die Dienstverrichtung (Arbeitsplatz oder Homeoffice) des Bediensteten zur Aufrechterhaltung des Betriebes zwingend erforderlich ist.
- es sich lediglich um eine geringfügige Änderung des genehmigten Urlaubs (z.B. Verschiebung um einen Tag, Stornierung von einzelnen Tagen oder stundenweisem Urlaub), der für die Dienststelle ohne Belang ist, handelt.
- wenn ein Urlaubsantritt zu einem anderen Zeitpunkt im Hinblick auf den Betrieb der Dienststelle und die Verfügbarkeit anderer Bediensteter von Vorteil wäre.
- Ausgenommen sind Anträge auf Stornierung von bereits genehmigten
Erholungsurlauben von Lehrlingen sind zu bewilligen. - Gesetzliche Regelungen im Zusammenhang mit einer Erkrankung während
des Urlaubs bleiben davon unbenommen.
Ihr SoFair-FSG-Team
Margit POLLAK
Astrid KONZETT-RAUSCHER