Nebenbeschäftigung

Die MitarbeiterIn darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die sie an der genauen Erfüllung der dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung einer Befangenheit hervorruft oder die Achtung und das Vertrauen, die ihrer Stellung als Bedienstete der Stadt Wein entgegengebracht werden, untergraben könnte.

Jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung ist dem Magistrat unverzüglich zu melden, Hierbei hat die MitarbeiterIn insbesondere die Art und den Umfang der Nebenbeschäftigung und den hierfür erforderlichen Zeitaufwand bekannt zu geben.

Die Meldung der Nebenbeschäftigung muss vor dem tatsächlichen Beginn der Ausübung erfolgen.

Eine während der Arbeitszeit ausgeübte Nebenbeschäftigung ist jedenfalls verboten.

Eine außerhalb der Arbeitszeit ausgeübte Nebenbeschäftigung könnte unter das Verbot fallen, da die Freizeit der MitarbeiterIn vordringlich zu Erholungszwecken und der Einhaltung der Arbeitsfähigkeit dient.

Kommt die MitarbeiterIn der Aufforderung, die Nebenbeschäftigung aufzugeben nicht nach, kann dies dienstrechtliche Folgen haben.

Sollte es sich um eine selbstständige Beschäftigung handeln, so ist der schriftlichen Meldung der Gewerbeschein in Kopie beizulegen.

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