Geleistete Mehrdienstleistungen (bis zum Stundenausmaß einer Vollbeschäftigung), die nicht innerhalb von drei Monaten ab Erbringung der Mehrdienstleistung im Verhältnis 1:1 in Freizeit ausgeglichen werden, sind je nach Anordnung im Verhältnis 1:1,25 in Freizeit auszugleichen oder nach dem besoldungsrechtlichen Vorschriften, d.h. im Verhältnis 1:1,25 abzugelten.
In der Praxis bedeutet dies:
Die erbrachten Mehrdienstleistungen sind grundsätzlich innerhalb von drei Monaten im Verhältnis 1:1 auszugleichen.
Ist ein solcher Freizeitausgleich innerhalb dieses Zeitraumes nicht möglich, sind die Mehrdienstleistungen wie oben angegeben abzugelten bzw. auszugleichen.
Eine Auszahlung/Abrechnung geleisteter Mehrdienstleistungen bei teilzeitbeschäftigten Mitarbeiter*innen darf erst nach drei Monaten erfolgen, für jene Stunden, die in dem dreimonatigen Beobachtungszeitraum nicht mittlerweile in Zeitausgleich im Verhältnis 1:1 ausgeglichen wurden.