Karenz

1. Geteilte Eltern-Karenz

Anspruch

Unter der Voraussetzung, dass

  • auch der andere Elternteil von seinem Anspruch auf (Eltern)-
  • Karenz Gebrauch macht und
  • die von den Eltern in Anspruch genommenen (Eltern)-Karenzen
  • jeweils unmittelbar aneinander anschließen,

kann die Eltern-Karenz (siehe Informationsblatt Eltern-Karenz) bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Geburt des Kindes in zwei Teilen in der Dauer von je mindestens zwei Monaten in Anspruch genommen werden.

Für die Antragstellung verwenden sie die Drucksorte

  • 0427 für BeamtInnen und für Vertragsbedienstete
  • 0427a, 0427b, 0427c Erläuterungen für BeamtInnen und Vertragsbedienstete

Für die Antragstellung - zweiter Teil verwenden Sie bitte die Drucksorten wie oben angeführt.

Bezüglich der Antragsbestimmungen gelten sinngemäß die Regelungen für die Eltern-Karenz. Der zweite Teil der Elternkarenz ist spätestens drei Monate vor Ende der Eltern-Karenz des anderen Elternteiles zu beantragen.

2. Gleichzeitige Eltern-Karenz

Aus Anlass des erstmaligen Wechsels der Betreuungsperson kann der Beamte mit dem anderen Elternteil gleichzeitig Eltern-Karenz in der Dauer von einem Monat in Anspruch nehmen. In diesem Fall endet der Anspruch auf Eltern-Karenz spätestens mit Ablauf des 23. Lebensmonates des Kindes beziehungsweise einen Monat vor den für die aufgeschobene Eltern-Karenz genannten Zeitpunkten.

3. Aufgeschobene Eltern-Karenz

Anspruch

Drei Monate der Eltern-Karenz können aufgeschoben und bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres oder späteren Schuleintritt des Kindes entweder in einem oder in Blöcken von ganzen Monaten verbraucht werden, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.

Aufgeschobene Eltern-Karenz kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Eltern-Karenz ("Basis-Eltern-Karenz") spätestens mit Ablauf des 21. Lebensmonates des Kindes, wenn auch der andere Elternteil aufgeschobene (Eltern-)Karenz in Anspruch nimmt, spätestens mit Ablauf des 18.Lebensmonates des Kindes geendet hat. Auf die Kürzungsbestimmung bei gleichzeitiger Konsumation einer Eltern-Karenz aus Anlass des erstmaligen Wechsels der Betreuungsperson (siehe Geteilte Eltern-Karenz) ist Bedacht zu nehmen.

Dem männlichen Beamten gebührt aufgeschobene Eltern-Karenz nicht für jenen Zeitraum, für den die Mutter aufgeschobene Eltern-Karenz in Anspruch nimmt.

Aufgeschobene Eltern-Karenz kann nur in Anspruch genommen werden, wenn nicht der andere Elternteil einen (Eltern-Karenzurlaub in Anspruch nimmt.

Absichtserklärung

Die Absicht, aufgeschobene (Eltern-)Karenz in Anspruch zu nehmen, ist innerhalb der für die Eltern-Karenz geltenden Fristen (siehe Leitfaden zur Eltern-Karenz) schriftlich bekannt zu geben. Für die Absichtserklärung verwenden Sie bitte die folgende Drucksorte

0427 für Beamtinnen und Beamten für Vertragsbedienstete

Diese Antragsformulare liegen in Ihrer Personalstelle oder bei Ihrem Personalverantwortlichen auf.

Beginn

Der Beginn der aufgeschobenen Eltern-Karenz ist spätestens drei Monate vor dem gewünschten Zeitpunkt schriftlich bekannt zu geben.

Für die Antragstellung verwenden Sie bitte die Drucksorten

  • 0427 für Beamtinnen und Beamte für Vertragsbedienstete
  • Diese Antragsformulare liegen in Ihrer Personalstelle oder bei Ihrem Personalverantwortlichen auf.

Sonstiges

Die Geburt eines weiteren Kindes hindert nicht den Verbrauch einer bereits angezeigten aufgeschobenen Eltern-Karenz.

4. Eltern-Karenz bei Verhinderung des anderen Elternteiles

Anspruch

Ist der andere Eltern-, Adoptiveltern- oder Pflegeelternteil durch einen wichtigen Grund voraussichtlich länger als eine Woche verhindert, das Kind zu betreuen, so gebührt der beziehungsweise dem Bediensteten unabhängig von den sonstigen Voraussetzungen für einer Eltern-Karenz auf Antrag eine Eltern-Karenz bis zum Ende der Verhinderung, längstens jedoch bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Geburt des Kindes.

Dasselbe gilt bei Verhinderung des anderen Eltern-, Adoptiveltern- oder Pflegeelternteiles, der zulässigerweise nach Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes (gilt für Adoptiveltern oder Pflegeeltern sowie aufgeschobene Eltern-Karenz) Eltern-Karenz in Anspruch nimmt.

Ein wichtiger Grund liegt nur vor bei

  • Tod,
  • Aufenthalt in einer Kranken- oder Kuranstalt,
  • Verbüßung einer Freiheitsstrafe oder bei einer anderen, auf
  • behördlicher Anordnung beruhenden Anhaltung und
  • schwerer Erkrankung.

Beginn, Dauer

Die beziehungsweise der Bedienstete hat im Antrag den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Eltern-Karenz anzugeben und den wichtigen Grund zu bescheinigen.

Sonstiges

Durch die Eltern-Karenz bei Verhinderung des anderen Elternteiles wird der Lauf der Dienstzeit (zum Beispiel für die Vorrückung) nicht gehemmt.

5. Karenz zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen §55 DO1994 u. §33VBO

Pflegekarenz

Eine Karenz hat mindestens 1 Monat, darf höchstens 3 Monate

Dauern und ist für jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfes um zumindest eine Pflegegeldstufe ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegekarenz auf Antrag zulässig.

 

 

Voraussetzungen:

Die Pflege von nahen Angehörigen im Sinn §61 Abs. 5 /§37Abs. 5 mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 unter gänzlicher Beanspruchung seiner Arbeitskraft in häuslicher Umgebung oder eines demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen im Sinn des § 61 Abs. 5 mit Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 1.

Anträge sind schriftlich zu stellen und haben folgende Angaben zu enthalten:

  1. Beginn und Dauer der Karenz,
  2. Die anspruchsbegründenden Umstände
  3. die Angehörigeneigenschaft

Die Voraussetzungen nach Z 2 und 3 sind glaubhaft zu machen.

 

Personen die die obengenannten Voraussetzungen für eine Pflegekarenz erfüllen können beim zuständigen Bundessozialamt für die Dauer des Karenzes ein Pflegekarenzgeld beantragen.

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