Anspruch
Unter der Voraussetzung, dass
- auch der andere Elternteil von seinem Anspruch auf (Eltern)-Karenz Gebrauch macht und
- die von den Eltern in Anspruch genommenen (Eltern)-Karenzen jeweils unmittelbar aneinander anschließen,
kann die Eltern-Karenz (siehe Informationsblatt Eltern-Karenz) bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Geburt des Kindes in zwei Teilen in der Dauer von je mindestens zwei Monaten in Anspruch genommen werden.
Für die Antragstellung verwenden sie die Drucksorte
- 0427 für Beamt*innen und für Vertragsbedienstete
- 0427a, 0427b, 0427c Erläuterungen für Beamt*innen und Vertragsbedienstete
Für die Antragstellung – zweiter Teil verwenden Sie bitte die Drucksorten wie oben angeführt.
Bezüglich der Antragsbestimmungen gelten sinngemäß die Regelungen für die Eltern-Karenz. Der zweite Teil der Elternkarenz ist spätestens drei Monate vor Ende der Eltern-Karenz des anderen Elternteiles zu beantragen.