Anspruch
Ist der andere Eltern-, Adoptiveltern- oder Pflegeelternteil durch einen wichtigen Grund voraussichtlich länger als eine Woche verhindert, das Kind zu betreuen, so gebührt der beziehungsweise dem Bediensteten unabhängig von den sonstigen Voraussetzungen für einer Eltern-Karenz auf Antrag eine Eltern-Karenz bis zum Ende der Verhinderung, längstens jedoch bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Geburt des Kindes.
Dasselbe gilt bei Verhinderung des anderen Eltern-, Adoptiveltern- oder Pflegeelternteiles, der zulässigerweise nach Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes (gilt für Adoptiveltern oder Pflegeeltern sowie aufgeschobene Eltern-Karenz) Eltern-Karenz in Anspruch nimmt.
Ein wichtiger Grund liegt nur vor bei
- Tod,
- Aufenthalt in einer Kranken- oder Kuranstalt,
- Verbüßung einer Freiheitsstrafe oder bei einer anderen, auf
- behördlicher Anordnung beruhenden Anhaltung und
- schwerer Erkrankung.
Beginn, Dauer
Die beziehungsweise der Bedienstete hat im Antrag den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Eltern-Karenz anzugeben und den wichtigen Grund zu bescheinigen.
Sonstiges
Durch die Eltern-Karenz bei Verhinderung des anderen Elternteiles wird der Lauf der Dienstzeit (zum Beispiel für die Vorrückung) nicht gehemmt.