Beendigung des Dienstverhältnis

1. Kündigungsfristen für Vertragsbedienstete

 

Die Kündigungsfrist beträgt für beide Vertragsteile (Dienstgeber und Bedienstete) nach einer bei Ausspruch der Kündigung erreichten Dienstzeit von

  • weniger als 6 Monaten: 1 Woche
  • 6 Monaten: 2 Wochen
  • 1 Jahr: 1 Monat
  • 2 Jahren: 2 Monate
  • 5 Jahren: 3 Monate
  • 10 Jahren: 4 Monate
  • 15 Jahren: 5 Monate

Die Kündigungsfrist hat, wenn sie nach Wochen bemessen ist, mit dem Ablauf eines Samstags, wenn sie nach Monaten bemessen ist, mit dem Ablauf eines Kalendermonats zu enden.

Während der Kündigungsfrist sind der beziehungsweise dem Vertragsbediensteten auf ihr beziehungsweise sein Verlangen wöchentlich acht Stunden, im Fall einer Teilzeitbeschäftigung nur der dem Beschäftigungsausmaß entsprechende Stundenanteil, zum Aufsuchen eines neuen Dienstpostens freizugeben.

Zu beachten

Für die Bemessung der Dauer der Kündigungsfrist sind Zeiten, die in früheren Dienstverhältnissen zur Gemeinde Wien zurückgelegt wurden und die die beziehungsweise der Vertragsbedienstete anlässlich der Aufnahme in das bestehende Dienstverhältnis bekannt gegeben hat, auf die Dienstzeit anzurechnen.

2. Austritt von Vertragsbediensteten

Ausfertigung der Arbeitsbescheinigung für das AMS bei Dienstende

Wenn Vertragsbedienstete bei Dienstende ihren Jahresurlaubsanspruch zur Gänze verbraucht haben, wird die Arbeitsbescheinigung nach Anforderung durch die ehemalige Bedienstete beziehungsweise den ehemaligen Bediensteten sofort ausgestellt.

Sollte jedoch noch ein Resturlaub bestehen, kann die Arbeitsbescheinigung erst nach Bekanntgabe der unverbrauchten Urlaubstage durch die Dienststelle und Bestätigung durch das Personalservice (MA 2) ausgefolgt werden.

3. Austritt von Beamtinnen und Beamten

Beamtinnen und Beamte des Dienst- oder Ruhestandes können ihren Austritt aus dem Dienstverhältnis schriftlich erklären. Sie müssen dabei keine Frist einhalten. Der Austritt wird mit Ablauf des Tages wirksam, den die Beamtin beziehungsweise der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Tages, an dem die Austrittserklärung beim Magistrat einlangt.
Hat die Beamtin oder der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, wird der Austritt mit Ablauf des Tages wirksam, an dem die Austrittserklärung beim Magistrat einlangt.
Bei Austritt aus einem Beamtendienstverhältnis (öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis) gibt es keine Möglichkeit, für einen unverbrauchten Erholungsurlaub eine Entschädigung beziehungsweise Abfindung zu zuerkennen.

4. Abfertigung

Vertragsbedienstete, für welche das MitarbeiterInnenvorsorgegesetz nicht gilt (Beginn des Dienstverhältnisses vor dem 1.1.2005), gebührt bei der Auflösung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung, wenn dieses mindestens drei Jahre gedauert hat, die Gemeinde Wien die Kündigung ausspricht und den Vertragsbediensteten kein Verschulden an der Kündigung trifft, wenn sie selbst aus einem wichtigen Grund vorzeitig austreten, sowie bei einvernehmlicher Auflösung, wenn gleichzeitig eine Vereinbarung über die Abfertigung getroffen wurde.

Die Abfertigung gebührt auch, wenn Vertragsbedienstete selbst kündigen, weil der Anspruch auf die Alterspension oder die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach den geltenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erlangt ist.

Die Abfertigung beträgt nach einer Dienstzeit von

 

3 Jahren das Zweifache,
5 Jahren das Dreifache,
10 Jahren das Vierfache,
15 Jahren das Sechsfache,
20 Jahren das Neunfache,
25 Jahren das Zwölffache

 

des dem Vertragsbediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsbezuges (§ 3 Abs. 2 der Besoldungsordnung 1994).

5. Remuneration – Dienstjubiläum

(betrifft BeamtInnen und Vertragsbedienstete)

Die Remuneration aus Anlass des Dienstjubiläums beträgt:

 

  • Bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 2 Monatsbezüge
  • Bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 4 Monatsbezüge
  • Bei einer Dienstzeit von 50 Jahren 6 Monatsbezüge

Als Grundlage für die Berechnung des Jubiläumsgeldes wird jener Monatsbezug herangezogen, der für den Monat gebührt, in den das Dienstjubiläum fällt.

 

Die Remuneration nach 40 Dienstjahren gebührt schon nach 35 Dienstjahren, wenn die/der Bedienstete aus dem Dienststand ausscheidet und zu diesem Zeitpunkt das 738 Lebensmonat vollendet hat.

Treuegeld

Eine Treueentschädigung erhält die/der Beamtin/Beamte der Stadt Wien, welche/r durch Ruhestandsversetzung aus dem Dienststand ausscheidet. Scheidet die/der Beamtin/Beamte durch Tod aus, so sind die Hinterbliebenen anspruchsberechtigt.

Sie beträgt bei einer Dienstzeit von mindestens

25 Jahren 1 Monatsbezug

35 Jahren 2 Monatsbezüge

40 Jahren 2,5 Monatsbezüge

50 Jahren 3 Monatsbezüge

 

Dienstzeiten, die für das Dienstjubiläum maßgebend sind, gelten auch für die Treueentschädigung.

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