Das Wort „Dienstabbruch“ im dienstrechtlichen Sinne, gibt es nicht. Es ist allerdings im Volksmund für die Bediensteten geläufig. Gemeint ist damit eine gerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst durch Krankheit, Unfall oder einem anderen wichtigen Grund, die eigene Person betreffend. Als wichtiger Grund zählen auch die eigenen Kinder, Pflege-, Adoptiv-, und Stiefkinder.
Der*dem Bediensteten ist für die Zeit dieser gerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst so viel Arbeitszeit anzurechnen, als sie*er tatsächlich geleistet hätte (Fixdienstplan) bzw. der vorgesehenen Sollzeit entspricht (Gleitzeit).
Das bedeutet, dass an solchen Tagen weder Mehrdienstleistungen bzw. Überstunden zurückgenommen, noch diese (Fehl-)Zeiten eingearbeitet werden müssen.
Sofern die*der Vorgesetzte es verlangt, wird ab dem Folgetag des Dienstabbruchs eine Krankmeldung benötigt, spätestens aber wenn die krankheitsbedingte Abwesenheit länger als drei Tage dauert. Achtung: Gültig ab dem ersten Tag der Erkrankung, auch bei nachträglichem Einbringen.
Eine Bestätigung zur Pflegefreistellung ist ab dem ersten Tag erforderlich, jedoch nicht für den Tag des Dienstabbruchs.
Beispiele: siehe Folgeseite
Bspl. 1: Ein Dienstabbruch ist gerechtfertigt, wenn die*der Bedienstete während der Arbeitszeit plötzlich erkrankt bzw. verunfallt, sofern bereits eine arbeitsbezogene Tätigkeit ausgeführt wurde. Dies ist weder vom tatsächlichen Stundenausmaß an dem Tag abhängig, noch muss eine bestimmte Anzahl an Stunden bereits geleistet sein.
Bspl. 2: Genauso verhält es sich auch, wenn das eigene Kind, Pflege-, Adoptiv- oder Stiefkind plötzlich erkrankt bzw. verunfallt. Muss es deshalb von einer Betreuungseinrichtung, Schule oder Tageseltern etc. abgeholt werden, gilt die Arbeitszeit als erbracht
(siehe Leitfaden Dienstabwesenheiten).
Dieses Vorgehen ist dienstrechtlich geregelt und wird magistratsweit so gehandhabt!