Kinderzuschläge zum Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag
Im Steuerreformgesetz 2005 wurde durch eine Änderung des § 33 Abs. 4 Z 1 und Z 2 EStG 1988 für Alleinverdiener und Alleinerzieher mit Kindern (§ 106 Abs. 1 EStG) ab 2004 ein neuer Kinderzuschlag geschaffen, der den Absetzbetrag von 494 Euro erhöht.
Dieser Zuschlag beträgt
- für das erste Kind: 130 Euro
- für das zweite Kind: 175 Euro
- für das dritte und jedes weitere Kind: 220 Euro
Es stehen somit jährlich folgende Absetzbeträge zu:
- bei einem Kind: 494 Euro
- bei zwei Kindern: 669 Euro
- ab drei Kindern: 889 Euro
Für jedes weitere Kind erhöht sich dieser Betrag nochmals um 220 Euro.