Pflegeteilzeit
Bei einer Pflegeteilzeit kann die Arbeitszeit auf Antrag für
mindestens 1 Monat und höchstens 3 Monate bis auf ein
Viertel des für eine Vollbeschäftigung vorgesehen Ausmaßes
herabgesetzt werden, wenn keine wichtigen dienstlichen
Interessen entgegenstehen. Die Pflegeteilzeit ist für jeden zu
betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig.
Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfes um zumindest eine
Pflegegeldstufe ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung
einer Pflegekarenz auf Antrag zulässig.
Voraussetzungen:
Die Pflege von nahe Angehörigen im Sinn §61 Abs. 5 mit
Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 unter
gänzlicher Beanspruchung seiner Arbeitskraft in häuslicher
Umgebung oder eines demenziell erkrankten oder
minderjährigen nahen Angehörigen im Sinn des
- 61 Abs. 5 mit Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 1.
Anträge sind schriftlich zu stellen und haben folgende
Angaben zu enthalten:
- Beginn und Dauer und die gewünschte zeitliche Lagerung der Pflegeteilzeit,
- Das gewünschte Ausmaß der Herabsetzung der Arbeitszeit,
- Die anspruchsbegründenden Umstände und
- Die Angehörigeneigenschaft
- Die Voraussetzungen nach Z 3 und 4 sind glaubhaft zu machen.
Die Dienstbehörde kann auf Antrag der*des Beamt*in die vorzeitige Rückkehr zum ursprünglichen Beschäftigungsausmaßes verfügen bei
- der Aufnahme in stationäre Pflege oder Betreuung in Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen,
- der nicht nur vorübergehenden Übernahme der Pflege oder Betreuung durch eine andere Betreuungsperson sowie
- dem Tod des nahen Angehörigen.
Personen die die obengenannten Voraussetzungen für eine Pflegeteilzeit erfüllen können beim zuständigen Bundessozialamt für die Dauer der Pflegeteilzeit ein aliquots Pflegekarenzgeld beantragen.