Erkrankt eine Mitarbeiter*in während des Erholungsurlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, und dauert die Erkrankung länger als drei Kalendertage, ist Ihr*ihm jene Zeit auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen.
- Urlaubsvorgriff
- Verfallfrist für den Erholungsurlaub