Erkrankung während des Erholungsurlaubes

Erkrankt eine Mitarbeiter*in während des Erholungsurlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, und dauert die Erkrankung länger als drei Kalendertage, ist Ihr*ihm jene Zeit auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen.

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