Kinderdaten

1. AUSZAHLUNG DER KINDERZULAGE NACH VOLLENDUNG DES 18. LEBENSJAHRES

 

Die Auszahlung der Kinderzulage nach Vollendung des 18. Lebensjahres ist möglich. Grundlage dafür ist der Familienbeihilfenbescheid beziehungsweise die Mitteilung (Kopie) vom Finanzamt. Die Auszahlung erfolgt für den Zeitraum, für den vom Finanzamt die Familienbeihilfe anerkannt wurde.

Siehe § 4 der Besoldungsordnung 1994 - BO 1994: 1-MB-PDF

Kinderzulage unter 14,53 Euro pro Kind

Die Kinderzulage ist ein Bezugsbestandteil und wird nach Höhe der Wochenstundenverpflichtung ausbezahlt. Bei einer Wochenstundenverpflichtung von 35 Stunden bekommt man daher nur 12,71 Euro Kinderzulage. Nur bei Vollbeschäftigung wird eine Kinderzulage in der Höhe von 14,53 Euro pro Kind ausbezahlt.

2. Anspruch auf die Kinderzulage nach Ehescheidung

(beide Elternteile bei einem öffentlichen Dienstgeber beschäftigt)

Für die Zuerkennung beziehungsweise Weitergewährung einer Kinderzulage nach einer Ehescheidung werden vorerst Scheidungsurteil, Vergleich oder Beschluss der betroffenen Dienstnehmer und Meldezettel des Kindes oder der Kinder benötigt.

Gesetzlich hat der Elternteil Anspruch auf die Kinderzulage, dem laut Gerichtsbeschluss oder Vergleich die Obsorge (Haushaltszugehörigkeit) des Kindes oder der Kinder zugesprochen wird. Deswegen ist eine etwaige Alimentationspflicht des anderen Elternteiles für das Kind beziehungsweise die Kinder auf die Zuerkennung einer Kinderzulage nicht relevant.

3. Kinderzuschläge zum Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag

Im Steuerreformgesetz 2005 wurde durch eine Änderung des § 33 Abs. 4 Z 1 und Z 2 EStG 1988 für Alleinverdiener und Alleinerzieher mit Kindern (§ 106 Abs. 1 EStG) ab 2004 ein neuer Kinderzuschlag geschaffen, der den Absetzbetrag von 494 Euro erhöht.

Dieser Zuschlag beträgt

  • für das erste Kind: 130 Euro
  • für das zweite Kind: 175 Euro
  • für das dritte und jedes weitere Kind: 220 Euro

Es stehen somit jährlich folgende Absetzbeträge zu:

  • bei einem Kind: 494 Euro
  • bei zwei Kindern: 669 Euro
  • ab drei Kindern: 889 Euro

Für jedes weitere Kind erhöht sich dieser Betrag nochmals um 220 Euro.

4. Unfälle und Verletzungen von Kindern

Siehe Dienstvorschrift – Medizinische Maßnahmen muss im Kindergarten aufliegen

 

Aufgrund der Änderung bei den meldepflichtigen Krankheiten übermitteln wir Ihnen die überarbeiteten Austauschseiten zur betreffenden Dienstvorschrift. Bitte tauschen Sie die betreffenden Blätter mit den Austauschseiten in der Beilage 1 aus.

 

MA 10 – LeiterInneninformation 11.04.13

Sie finden die Letztversion der Dienstvorschrift von nun an auch auf unserem Fileservice unter:

 

L:\Public\Dezernat_2\Medizinische_Masznahmen

 

Ansprechperson für inhaltliche Fragen: Regionale Betriebsleitung.

5. Verabreichung von Medikamenten

Siehe Dienstvorschrift – Medizinische Maßnahmen muss im Kindergarten aufliegen

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