Gleichzeitige Eltern-Karenz

Aus Anlass des erstmaligen Wechsels der Betreuungsperson kann die*der Beamt*in mit dem anderen Elternteil gleichzeitig Eltern-Karenz in der Dauer von einem Monat in Anspruch nehmen. In diesem Fall endet der Anspruch auf Eltern-Karenz spätestens mit Ablauf des 23. Lebensmonates des Kindes beziehungsweise einen Monat vor den für die aufgeschobene Eltern-Karenz genannten Zeitpunkten.

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