Kinderzuschläge zum Alleinverdienende/Alleinerziehende

Im Steuerreformgesetz 2005 wurde durch eine Änderung des § 33 Abs. 4 Z 1 und Z 2 EStG 1988 für Alleinverdiener*innen und Alleinerzieher*innen mit Kindern (§ 106 Abs. 1 EStG) ab 2004 ein neuer Kinderzuschlag geschaffen, der den Absetzbetrag erhöht.

Dieser Zuschlag beträgt

  • für das zweite Kind: 202Euro
  • für das dritte und jedes weitere Kind: 255Euro

Es stehen somit jährlich folgende Absetzbeträge zu:

  • bei einem Kind: 572Euro
  • bei zwei Kindern: 774Euro
  • ab drei Kindern: 1029Euro

Für jedes weitere Kind erhöht sich dieser Betrag nochmals um 255Euro.

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