Im Steuerreformgesetz 2005 wurde durch eine Änderung des § 33 Abs. 4 Z 1 und Z 2 EStG 1988 für Alleinverdiener*innen und Alleinerzieher*innen mit Kindern (§ 106 Abs. 1 EStG) ab 2004 ein neuer Kinderzuschlag geschaffen, der den Absetzbetrag erhöht.
Dieser Zuschlag beträgt
- für das zweite Kind: 202Euro
- für das dritte und jedes weitere Kind: 255Euro
Es stehen somit jährlich folgende Absetzbeträge zu:
- bei einem Kind: 572Euro
- bei zwei Kindern: 774Euro
- ab drei Kindern: 1029Euro
Für jedes weitere Kind erhöht sich dieser Betrag nochmals um 255Euro.