Die Auszahlung der Kinderzulage nach Vollendung des 18. Lebensjahres ist möglich. Grundlage dafür ist der Familienbeihilfenbescheid beziehungsweise die Mitteilung (Kopie) vom Finanzamt. Die Auszahlung erfolgt für den Zeitraum, für den vom Finanzamt die Familienbeihilfe anerkannt wurde.
Siehe § 4 der Besoldungsordnung 1994 – BO 1994: 1-MB-PDF
Kinderzulage unter 21 Euro pro Kind
Die Kinderzulage ist ein Bezugsbestandteil und wird nach Höhe der Wochenstundenverpflichtung ausbezahlt. Nur bei Vollbeschäftigung wird eine Kinderzulage in der Höhe von 21 Euro pro Kind ausbezahlt.